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Freies Radio Wiesental
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Satzung des Vereins "Förderkreis Freies Radio Wiesental e.V."

§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis Freies Radio Wiesental".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schopfheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."

§ II Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff. der Abgabenverordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen und regionalen Rundfunks (Gemäß §27 Abs. 2 des Landesmediengesetztes Baden-Württemberg.) in der Region um Lörrach durch medienpädagogische Arbeiten, durch die Produktion von Programmen, die Allgemeinheit fördern, d.h. auf den Gebieten der
    1. öffentlichen Information und Kommunikation auf lokaler und regionaler Ebene,
    2. Darstellung lokaler und regionaler Kunst und Kultur,
    3. lokalen und regionalen Medienerziehung und -bildung von bzw. für Jugendliche und Erwachsene,
    4. der Jugend- und Altenhilfe
    5. des Umweltschutzes,
    6. der Verbraucherberatung,
    7. Gleichberechtigung der Geschlechter,
    8. multikulturellen Gesellschaft und der internationalen Verständigung.
    Des weiteren bietet der Verein eine unentgeltliche Beratung steuerbegünstigter Einrichtungen für die Teilnahme am lokalen und regionalen Rundfunk. Der Zweck des Vereins besteht insbesondere in der ideellen und materiellen Förderung, der Einrichtung und Realisation eines gemeinnützigen Radios in dem Landkreis Lörrach und der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Gruppen, die seine Ziele verfolgen. Als Zusammenschluss der HörerInnen dieses Senders in Schopfheim strebt der Verein an, den Zugang zum lokalen und regionalen Rundfunk den Personen und gesellschaftlichen Gruppen zu eröffnen, die in den gegenwärtigen Medien keine oder nur begrenzte Möglichkeiten haben, sich öffentlich zu äußern und sich zur Diskussion zu stellen. Der Verein ist u.a. darum bemüht, die Selbstdarstellung von BürgerInneninitiativen, Stadtteilinitiativen, von im Sendegebiet lebenden AusländerInnen, Flüchtlingen u.a. Personengruppen zu ermöglichen. Niemandem darf aufgrund ihrer/seiner sozialen Schichtzugehörigkeit die Teilnahme am Rundfunk verweigert werden. Außerdem möchte der Verein das Problembewusstsein für die Belange der eigenen Lebenswirklichkeit und Umwelt fördern, zu solidarischem, emanzipatorischem und demokratischem Handeln anregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beitragen.
  3. Der Verein organisiert Ausbildungs-, Weiterbildungs- , Unterbringungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ III Eintritt, Austritt, Ausschluss

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Vereinsziele (vgl. § II) unterstützt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  2. Ein- und Austritt erfolgen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
  4. Ein Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Beiträge des laufenden Jahres werden nicht zurückerstattet.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zugefügt, satzungswidrig oder der Hausordnung zuwider gehandelt hat. Dazu zählen insbesondere Beitragsrückstände.
  6. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er informiert die Mitglieder umgehend über die Entscheidung. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die die Entscheidung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben kann. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. In jedem Fall ist das betroffene Mitglied vorher anzuhören.

§ IV Organe

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. das Plenum

§ V Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder fordern.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der festgelegten Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angegeben werden und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sonderregelungen bestehen ferner für den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § III,5.) sowie für die Auflösung des Vereins (§X)
  4. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VersammlungsleiterIn. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit eine/n ProtokollantIn.
  5. Jedes Mitglied das mit seinem Mitgliedsbeitrag nicht in Verzug ist, hat eine Stimme. Dies gilt auch für Gruppen, Institutionen und Verbände. Im Sinne der solidarischen Auseinandersetzung soll durch Diskussion der Konsens gesucht werden. Ansonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und in einem Protokoll niedergelegt. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Das Protokoll ist von der / dem ProtokollantIn zu unterzeichnen und öffentlich zugänglich.
  6. Aus der Mitgliederversammlung bilden sich ein oder mehrere Arbeitsausschüsse, die den Vorstand bei laufenden Aufgaben des Vereins unterstützen.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl des Kassenprüfers
    3. Wahl der Arbeitsausschüsse
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
    5. Information und Abstimmung über den Etat

§ VI Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern; er führt die Geschäfte des Vereines nach § 27 BGB.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und ist dieser verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Einmal im Jahr hat er einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
  4. Vorstände können nicht gleichzeitig im Arbeitsverhältnis des Vereins stehen.
  5. Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, in die jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat.
  6. Veranstaltet der Verein oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Verein ist, Hörfunkprogramme im Sinne des Landesmediengesetzes, so wacht der Vorstand über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen der Zulassung und der Programmgrundsätze.
  7. Der Vorstand sorgt für eine angemessene Beteiligung der Mitglieder des Vereins und der HörerInnen am Programm.

§ VII Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat benennen, dem mindestens drei natürliche oder juristische Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Tätigkeit des Beirats ist unentgeltlich und unbefristet.
  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die mit den Aufgaben und der Finanzierung des Vereins zusammenhängen. Der Beirat hat auf der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht.
  3. Jedes Beiratsmitglied kann von sich aus die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch eine schriftliche Mitteilung.

§ VIII Plenum

Das Plenum trifft sich regelmäßig und hat folgende Aufgaben:
  1. Projektierung
  2. Ideen
  3. Diskussion
  4. Beratung
  5. Kommunikation
  6. Teilhabe am Verein
Darüber sind Protokolle anzufertigen, die allen Mitgliedern zugänglich sind. Das Plenum hat lediglich beratende Funktion. Es setzt sich aus Mitgliedern und Gästen zusammen.

§ IX Beiträge

Die Mitglieder unterstützen den Verein durch Mitgliederbeiträge. Art und Höhe dieser Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Dabei können auch Beitragsnachlässe für bestimmte Zahlungsarten vorgesehen werden.

§ X Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll bezüglich seines Vermögens gemäß § 45 II BGB verfahren werden und zwar so, dass es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Änderungen der Satzung

  • § III neu eingefügt § IV 4) ergänzt
  • § III 4) und § III 5) Satzungsänderung vor dem Amtsgericht Schopfheim am 01.03.04
  • Erneute Änderung im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung Dienstag, 28. Juli 2009 20 Uhr
  • § VI 4) neu am 22.02.2011
Annette Dahlmann, 22.01.2011